Der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung kann entnommen werden, dass eine Täuschungshandlung wohl zu bejahen sei, jedoch von Art. 146 StGB nur die arglistige Täuschung erfasst werde. Die behaupteten falschen Angaben über die Gewinne vermöchten das Kriterium der Arglist nicht zu erfüllen. Die Täterschaft habe die mögliche Täuschung nicht mit gefälschten Bilanzen oder Erfolgsrechnungen untermauert.