Fiktive Firmen oder Unternehmen würden dabei unter falschen Adressen blind Personen anrufen und sich als legitime Vermögensverwaltungsgesellschaften ausgeben. Da die Akteure unter verschiedensten Adressen, Abzeichen und Internetseiten aufgetreten seien, sei davon auszugehen, dass ein gewerbsmässiger Betrug nach Art. 146 Abs. 2 StGB vorliege. c) Das Verfahren U 17 67 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2017 unter Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen (Ziff. 1). Die Kosten gingen zu Lasten des Staates (Ziff. 2).2