3. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden anzuweisen, das Verfahren wegen des hohen Auslandsbezuges an die Staatsanwaltschaft des Bundes weiterzuleiten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. b) der Beschwerdegegnerin: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Übersicht