Gegenstand Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2017 (Verfahren Nr. U 17 67) Anträge a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zur Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen Unbekannt im Falle des Betruges nach Art. 146 StGB, eingereicht durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt am 15. Dezember 2016, sei aufzuheben. 2. Es sei eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs gemäss der Strafanzeige vom 15. Dezember 2016 einzuleiten