Das Einfügen von Dispositiv Ziff. 3 stellt einen offenkundigen Redaktionsfehler dar, indem bei der Ausfertigung des Dispositivs versehentlich die „Mustervorlage für „Beschuldigte“ verwendet wurde. Jene Mustervorlage enthält den fraglichen Textbaustein, was jedoch erst nach Versand des Dispositivs aufgefallen ist. Dies war mit Blick auf Art. 30 Abs. 3 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) vom Gericht offensichtlich nicht so gewollt gewesen. Demzufolge ist der Beschluss gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO insoweit zu berichtigen, als dass Dispositiv Ziff. 3 ersatzlos zu streichen ist.