In Dispositiv Ziff. 2 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Rechtsverbeiständung, gewährt und A___in in Dispositiv Ziff. 3 in sinngemässer Anwendung von Art. 135 Ziff. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO verpflichtet, dem Kanton Appenzell Ausserrhoden die Verfahrenskosten zurückzuzahlen sowie der Rechtsbeiständin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Das Einfügen von Dispositiv Ziff.