8. Festzuhalten ist, dass die Beschwerde von A___ gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2017 betreffend das Gesuch von A___ um unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben ist. Gestützt auf die in vorstehender Erwägung 5 zitierten Lehrmeinung von ANDREAS J. KELLER, wonach reformatorische Entscheide Sinn machen, wenn ein Entscheid in der Sache möglich ist, verzichtet das Obergericht auf eine Rückweisung und fällt selbst einen neuen Entscheid. Dementsprechend ist der Gesuchstellerin im Verfahren Nr. U 16 538 mit Wirkung ab 29. August 2016 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.