_ ist als Berufsbeiständin zur sorgfältigen Wahrnehmung dieser Aufgaben weder ausgebildet noch gehören diese zu ihrem „Kerngeschäft“ als Berufsbeiständin. Aufgrund dieser Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, die Beiständin der Beschwerdeführerin könne deren Interessen im Strafverfahren sachgerecht und wirksam wahrnehmen. Vielmehr erscheint vorliegend eine Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin als notwendig.