Dies hat zur Folge, dass die Ermittlung des Sachverhaltes erhöhte Anforderungen an die Wahrung der Parteirechte von A___ stellt. Dazu gehören etwa das Formulieren und Stellen von Ergänzungsfragen an die Beschuldigten und deren Tochter, das Stellen von Beweisanträgen sowie insbesondere die Bezifferung und Begründung der Zivilklage. F___ ist als Berufsbeiständin zur sorgfältigen Wahrnehmung dieser Aufgaben weder ausgebildet noch gehören diese zu ihrem „Kerngeschäft“ als Berufsbeiständin.