B 3/14, S. 1). Vorliegend ist davon auszugehen, dass F___ nicht aufgrund etwa mangelnder Ausbildung oder Sprachkenntnisse, einer schlechten gesundheitlichen und psychischen Verfassung die Vertretung des Kindes A___ in den Strafverfahren grundsätzlich nicht möglich wäre. Weder wurde solches geltend gemacht noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. Daher ist zu prüfen, ob der vorliegende Fall eine Komplexität des zu ermittelnden Sachverhaltes aufweist, welcher über dem Durchschnitt liegt oder sich schwierige prozess- oder materiellrechtliche Fragen stellen.