Seite 11 erscheint zwar nicht komplex, ist jedoch umstritten. Da in tatsächlicher Hinsicht Aussage gegen Aussage steht und ausser den sich widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin und von B. keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind, kommt diesen und deren Glaubhaftigkeit im Hinblick auf die Klärung des Sachverhalts massgebliche Bedeutung zu. Die Beweiswürdigung gestaltet sich in solchen Fällen schwierig, und die Beschwerdeführerin dürfte damit bereits im Rahmen der Beweisaufnahme mit der Wahrung ihrer Parteirechte überfordert sein. So haben die Parteien gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei