Bei der Berücksichtigung der Notwendigkeit der Verbeiständung sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche und psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles zu berücksichtigen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.49 vom 2. Mai 2016 alinea 11). Auch besondere fallbezogene Umstände, wie z. B. eine überdurchschnittliche Komplexität des festzustellenden Sachverhalts oder der sich stellenden prozess- oder materiellrechtlichen Fragen können zur Annahme der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung führen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 18 zu Art. 136 StPO).