Nach der aufgeführten Praxis des Bundesgerichts sollte ein durchschnittlicher Bürger (auch als juristischer Laie) in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 14 66 vom 5. Februar 2015 E. 3 d). Bei der Berücksichtigung der Notwendigkeit der Verbeiständung sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche und psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles zu berücksichtigen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.49 vom 2. Mai 2016 alinea 11).