Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsverfahren der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen (Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 14 66 vom 5. Februar 2015 E. 3 d). Nach der aufgeführten Praxis des Bundesgerichts sollte ein durchschnittlicher Bürger (auch als juristischer Laie) in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 14 66 vom 5. Februar 2015 E. 3 d).