Die Staatsanwaltschaft entgegnet, die KESB habe bisher die Geschädigte kompetent begleiten können, ohne einen Rechtsbeistand beizuziehen. Wenn die KESB als zuständige Fachbehörde in diesem Verfahren und bei diesem Verfahrensstand einen Rechtsbeistand beiziehe, geschehe dies auf deren Rechnung und nicht unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO kann ein Rechtsbeistand bestellt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.