Seite 9 diesem Verfahrensstand aussichtslos erscheine, kann das Obergericht gestützt auf die Akten nicht teilen. In der Einvernahme vom 28. Juni 2016 durch die Kantonspolizei hat D2___ zugestanden, „sie habe A___ vielleicht mal auf die Finger getätscht“ (act. B 3/17, S. 8). „Vielleicht habe sie sie einmal noch aufs Füdli geschlagen“ (act. B 3/17, S. 9). D1___ gestand in der am selben Tag durchgeführten Einvernahme ein, „er habe A___ sicher mal auf die Finger gefitzt.