Allein die mögliche Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches genüge jedenfalls nicht, um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu rechtfertigen. Aufgrund der aktuellen Aktenlage gelange die Leitung der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass vorerst kein strafrechtlich relevantes Verhalten bzw. kein derart schwerwiegendes strafbares Verhalten vorliege, welches eine Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als aussichtsreich erscheinen lasse. Bis jetzt würden keine konkreten Hinweise auf strafrechtlich relevante Misshandlungen des Kindes vorliegen. Eine Zivilklage erscheine vorerst aussichtslos.