7.3 Bedürftigkeit von A___ Die Beschwerdeführerin lässt anführen, sie und ihre Mutter seien bedürftig und nicht in der Lage, für Anwaltskosten aufzukommen. Dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, sei auch seitens der Vorinstanz anerkannt und damit unbestritten. Die Staatanwaltschaft bestätigt, dass sie die Frage, ob die Geschädigte über die erforderlichen Mittel verfüge, aufgrund der vorliegenden Akten verneint habe.