123 StPO). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.5 zur Zivilklage ausgeführt: „Zwar muss die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung (erst) spätestens im Parteivortrag beziffert und begründet werden. Jedoch muss der Privatkläger in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in jedem Verfahrensstadium unter anderem darlegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.“