7.2 Bezifferung Zivilklage / Parteistellung nach Art. 136 StPO Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie mache im Strafverfahren gegen D1___ und D2___ adhäsionsweise Zivilforderungen geltend. Diese seien bis dato nicht beziffert worden, da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung erstmals Einsicht in die Strafakten erhalten habe. Angesichts der Schwere der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten erscheine offensichtlich, dass dem Opfer aus diesem deliktischen Verhalten Zivilforderungen (Schadenersatz insbesondere für Therapiekosten, Genugtuung) zustehen würden.