118 StPO – gewährt. Die Verfolgung des Strafanspruchs ist grundsätzlich Sache des Staates und schliesst daher einen Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege aus (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 136 StPO). Führt die Privatklägerschaft Zivil- und Strafklage, darf der im Hinblick auf die Zivilklage bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand auch im Strafpunkt aktiv werden (Botschaft, S. 1181; VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 2 zu Art. 136 StPO).