Beteiligt sich die geschädigte Person hingegen ausschliesslich im Strafpunkt als Privatkläger, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteil des Bundesgerichts 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2). Die unentgeltliche Rechtspflege wird allein im Hinblick auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen – und konsequenterweise erst nach erfolgter Konstituierung nach Art. 118 StPO – gewährt.