A___ wirft ihren ehemaligen Pflegeeltern D1___ und D2___ vor, von ihnen geschubst, geschlagen und angeschrien worden zu sein (act. B 3/11+12), so dass sie bezüglich Art. 123 Abs. 1 StGB und Art. 126 Abs. 1 StGB ohne weiteres strafantragsberechtigt und gestützt auf Art. 115 Abs. 2 StPO auch Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist. Die ebenfalls im Raum stehende Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt bei welchem als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 StPO der Träger des konkret gefährdeten Rechtsgutes zu gelten hat (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 115 StPO).