Seite 3 betreffend unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Art. 136 StPO) zulässig, namentlich die (Nicht-)Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten, die Bestellung, der Widerruf und der Wechsel des (unentgeltlichen) Rechtsbeistandes sowie ferner dessen Entschädigung (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 S. 2946 zu Art. 393 StPO), somit auch gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2017. Partei ist gestützt auf Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem die Privatklägerschaft.