Mit der Rechtsverbeiständung wurde RA B___ beauftragt (act. B 7). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, worin diese die kostenfällige Beschwerdeabweisung beantragt, datiert vom 27. Januar 2017 (act. B 9). Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 1. Februar 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Zudem wurde die Privatklägerschaft ersucht, ihre Entschädigungsforderung innert Frist zu beziffern und zu belegen (act. B 12). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden;