Der Begründung kann im Wesentlichen folgendes entnommen werden: Dass die Geschädigte nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge, scheine unbestritten. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass möglicherweise gewisse Fehler bei der Betreuung der Geschädigten durch die damaligen Pflegeeltern passiert seien, dass aber die strafrechtlich relevanten Tathandlungen, sofern diese überhaupt verfolgbar seien, in den Bereich der Bagatelldelikte fallen würden. Die KESB sei durchaus in der Lage, beim aktuellen Verfahrensstand das laufende Strafverfahren selber kompetent zu begleiten.