der Staatsanwaltschaft die Vertretung von A___ an und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. B 3/6-8). Am 19. September 2016 wurde eine Videoeinvernahme von A___ durchgeführt (act. B 3/13). Der Polizeirapport betreffend Tätlichkeiten und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht datiert vom 30. September 2016 (act. B 3/10). Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 (U 16 538, act. B 2) wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beim aktuellen Verfahrensstand ab (Ziff. 1).