Seite 10 Demgemäss beschliesst das Obergericht: 1. Das Ausstandsbegehren von A___ gegen Staatsanwältin B___ in der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden U 17 675 wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller A___ wird eine Gebühr von CHF 400.00 auferlegt. 3. Dem Gesuchsteller wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Rechtsmittel: