Es trifft zu, dass der Verteidiger bereits bei der Einvernahme des Beschuldigten vor der Polizei am 19. Mai 2017 zugegen war, hingegen fehlt eine diesbezügliche Vollmacht in den Akten (act. 4). Die vom Verteidiger mit Eingabe vom 14. November 2017 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Vollmacht datiert vom Vortag, dem 13. November 2017 (act. 14/2).