Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass die Staatsanwältin die Einvernahme so gestaltete, dass sie in einem ersten Block zu jedem Tatvorwurf zuerst die Auskunftsperson befragte und dann dem Beschuldigten die Möglichkeit gab, zu jedem Tatvorwurf Ergänzungsfragen an die Auskunftsperson zu stellen (act. 3/S. 3 – 10). In