Der einzuvernehmenden Person seien die Aussagen nicht in den Mund zu legen. Damit sei die Wahrheitsfindung verunmöglicht worden. Insgesamt seien die Verfahrensrechte des Gesuchstellers derart massiv verletzt worden, dass die Staatsanwältin als befangen im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. f StPO anzusehen sei. Schliesslich rügte er die fehlende Information beziehungsweise Terminabsprache hinsichtlich des Einvernahmetermins, obwohl die Mandatsübernahme durch seinen Verteidiger aktenkundig gewesen sein müsse (act. 10 und act. 18)