Insofern kann auch nicht die Rede von einer Aushebelung der Teilnahmerechte des Beschuldigten sein. Ebenso geht der Hinweis des Gesuchstellers auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ins Leere, da das vom ihm erwähnte Zitat für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist (vgl. act. 10/S. 5).