Somit geht die Rüge des Gesuchstellers, wonach er und sein Verteidiger nicht an der polizeilichen Einvernahme der Beigeladenen und weiterer Auskunftspersonen haben teilnehmen können, insoweit fehl, als im polizeilichen Ermittlungsverfahren kein Teilnahmerecht an Einvernahmen von Auskunftspersonen – die Beigeladene sowie die übrigen Dritten wurden gemäss den Akten alle von der Polizei als Auskunftsperson einvernommen (act. 4) – besteht. Insofern kann auch nicht die Rede von einer Aushebelung der Teilnahmerechte des Beschuldigten sein.