LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 und N. 23 zu Art. 306 StPO). Lediglich bei Beschuldigteneinvernahmen nach Art. 159 StPO hat der Verteidiger ein Teilnahmerecht sowie bei anderen polizeilichen Einvernahmen mit dem Beschuldigten. Teilnahmerechte an Einvernahmen von Auskunftspersonen bestehen keine. Derartige Befragungen müssen auf jeden Fall im Untersuchungsverfahren unter Wahrung der Parteirechte wiederholt werden, wenn sie zum Nachteil der beschuldigten Person verwertbar sein sollen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 23 zu Art. 306 StPO).