Die Staatsanwältin hätte zuerst offen formulierte Fragen stellen müssen und erst danach der Beigeladenen ihre Aussage vor Polizei vorhalten dürfen. Eine zielführende Fortsetzung des Strafverfahrens durch die verfahrensleitende Staatsanwältin sei nicht mehr möglich, da kein Vertrauen in ihre Arbeit mehr bestehe. 2.2 Die verfahrensleitende Staatsanwältin B___ stellt sich auf den Standpunkt, im rein polizeilichen Ermittlungsverfahren bestehe kein Teilnahmerecht an Einvernahmen und Beweiserhebungen. Der Beschuldigte sei mittels präzis formulierter Vorhalte befragt