Der Gesuchsteller hat im Verlauf der Einvernahme vom 13. November 2017 ein Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin B___ gestellt. Er hat sich hierbei auf Art. 56 Abs. 1 lit. f StPO berufen und sein Begehren begründet (act. 3/ Seite 4, 7 und 14). Somit ist das Ausstandsgesuch rechtzeitig erfolgt und die den Ausstand begründenden Tatsachen wurden glaubhaft gemacht. 2. Materielles