1.2 Nach Art. 58 Abs. 1 StPO können lediglich die Parteien den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen. Der beschuldigten Person kommt nach Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Parteistellung zu. Beim Gesuchsteller handelt es sich um den Beschuldigten im Strafverfahren U 17 675, weshalb er berechtigt ist, ein Ausstandsbegehren zu stellen. 1.3 Nach Art. 58 Abs. 2 StPO nimmt die betroffene Person zum Gesuch Stellung. Die herrschende Lehre befürwortet auch ein Äusserungsrecht der übrigen