A___ hat anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2017 ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin B___ gestellt (act. 3). Der leitende Staatsanwalt hat das Gesuch mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden weitergeleitet (act. 1). Das vorliegende Ausstandsgesuch wurde somit der für die Beurteilung zuständigen Beschwerdeinstanz gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 58 Abs. 1 StPO unterbreitet.