Nach Art. 59 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) ist für die Behandlung eines strittigen Ausstandsgesuchs gegen die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeinstanz die zuständige Behörde. Die eidgenössische Strafprozessordnung regelt die Zuständigkeit selbst und geht damit der allgemeinen Bestimmung in Art. 47 JG als lex specialis vor.