Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten für das Ausstandsbegehren zu Lasten der gesuchstellenden Person, wenn das Gesuch abgewiesen wird oder wenn es offensichtlich verspätet oder mutwillig war. Da auf das Gesuch nicht eingetreten wird, sind die Verfahrenskosten A___ aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird vorliegend mit Rücksicht auf die beschränkten finanziellen Mittel des Gesuchstellers auf Fr. 300.-- festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3). Eine Entschädigung ist dem Gesuchsteller ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO). 4. Rechtsmittel