Seite 8 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Hauptverhandlung im normalen Rahmen ablief und die Verhandlungsführung nicht zu beanstanden ist. Die Behauptungen des Gesuchstellers vermögen somit auch keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO zu belegen. 2.5 Selbst wenn auf das Gesuch eingetreten werden könnte (was gemäss den obigen Erwägungen gerade nicht der Fall ist, E. 1.4 und 1.5), wäre es mangels Vorliegen eines Ausstandsgrundes abzuweisen. 3. Kosten