- die Auffassung des Gesuchstellers, dass das Gericht seine Fragen zu beantworten habe, sei nicht zutreffend; das Gericht habe vielmehr über die Parteianträge zu befinden und einen Entscheid zu fällen. Zusammenfassend liege kein Ausstandsgrund vor und das Begehren sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 2.3 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbehren mit Mängeln in der Verfahrensführung, einen speziellen Ausstandsgrund (vgl. Art. 56 lit. a-e StPO) macht er nicht geltend und ein solcher ergibt sich auch nicht aus den Akten.