- wenn der Ausstandsgrund erst nach Eröffnung des Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt werde, müsse die Partei die Verletzung der Ausstandspflicht gemäss Lehre und Praxis mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid rügen; - das Ausstandsbegehren werde mit angeblichen Verfahrensfehlern begründet; selbst wenn solche vorliegen sollten, wären diese im Rechtsmittelverfahren zu rügen und würden keinen Ausstandsgrund begründen; - die Auffassung des Gesuchstellers, dass das Gericht seine Fragen zu beantworten habe, sei nicht zutreffend;