Gemäss den vorstehenden rechtlichen Ausführungen erfüllt das vom Gesuchsteller am 20. Dezember 2017 (Postaufgabe, act. 1) eingereichte Ausstandsbegehren, welches mehr als fünf Wochen nach der Hauptverhandlung und Kenntnis der den Ausstand begründenden Tatsachen gestellt wurde, die Voraussetzung der Rechtzeitigkeit nicht. Es gilt als klar verspätet und entsprechend ist darauf nicht einzutreten. 1.5 Der Gesuchsteller hat das Ausstandsbegehren gegen den Einzelrichter des Kantonsgerichts nach Empfang des begründeten Urteils und während laufender