1.2. Nach Art. 58 Abs. 1 StPO können lediglich die Parteien den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen. Der beschuldigten Person kommt gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Parteistellung zu. Beim Gesuchsteller handelt es sich um den Beschuldigten im Strafverfahren (SV 15 840 / FWU), weshalb er berechtigt ist, ein Ausstandsbegehren zu stellen. 1.3 Nach Art. 58 Abs. 2 StPO hat die betroffene Person zum Gesuch Stellung zu nehmen. Die herrschende Lehre befürwortet auch ein Äusserungsrecht der übrigen