41 Abs. 1 SVG, begangen am 13. März 2015, schuldig. Dafür wurde er zu einer Busse von CHF 100.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. Ausserdem wurden ihm sowohl für die Nichteintretens-Verfügung als auch für den Schuldspruch Verfahrenskosten in Höhe von je CHF 550.00 auferlegt (Verfügung und Urteil vom 27. November 2017, act. 2, S. 6 f.).