a) Am 13. März 2015 wurde in Wolfhalden festgestellt, dass A___ mit seinem Personenwagen AR XXXXX ohne Tragen der Sicherheitsgurten und ohne Licht unterwegs war. A___ wurde eine Busse von CHF 100.00 auferlegt. Gegen die Zahlungserinnerung vom 21. April 2015 legte dieser Einsprache ein. Mit Strafbefehl vom 19. Januar 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft A___ wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV zu einer Busse von CHF 100.00. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Januar 2016 Einsprache (Verfügung und Urteil vom 27. November 2017, act. 2, E. A.).