der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 24. Januar 2019 an: - die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Beschwerdegegnerin über ihren Verteidiger, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 14 403), mit Empfangsschein Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 25