Vorliegend waren zwei Offizialdelikte (ungetreue Geschäftsbesorgung und Veruntreuung) im Schuldpunkt zu überprüfen, jedoch keine Anträge zum Zivilpunkt. Somit entfällt ein Entschädigungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der Seite 23 Beschwerdeführerin und der Staat hat der beschuldigten Person die Entschädigung zu bezahlen (Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2018 vom 22. August 2018 E. 4; BGE 141 IV 476=Pra 105 (2016) Nr. 41 E. 1.1-1.2).