16. a) Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und die Beschwerdeführerin somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihr die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘500.00, aufzuerlegen, unter Anrechnung der von ihr bezahlten Sicherheitsleistung von CHF 700.00.